Kindergeldanspruch

Drei aktuelle Fälle des FG Münster und des FG Düsseldorf befassten sich mit dem Kindergeldanspruch während der Ausbildung:

Vollzeit-Fernstudium mit paralleler Erwerbstätigkeit
Ein Kindergeldanspruch besteht auch dann, wenn ein Kind gleichzeitig einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht – sofern das Kind ernsthaft eine Ausbildung betreibt. Im konkreten Fall wurde ein Vollzeit-Fernstudium in Psychologie nicht als "Pro-forma-Immatrikulation" gewertet, da Leistungsnachweise ernsthafte Lernbemühungen belegten. Die parallele Erwerbstätigkeit schließt den Anspruch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass die Ausbildung zielgerichtet, d. h. auf ein konkretes Berufsziel ausgerichtet, und ernsthaft betrieben wird.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 5.2.2025, 7 K 1522/24 Kg, AO

Volontärstätigkeit bei einem Verlag als Berufsausbildung
Eine im Rahmen einer Volontärstätigkeit bei einem Verlag gezahlte Ausbildungsvergütung, die aufgrund ihrer Höhe die Deckung des Lebensunterhalts des Kindes gewährleisten kann, hindert die Annahme, dass diese Tätigkeit Teil einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist (7 K 2643/19 Kg). Das Volontariat sei außerdem nicht als berufsbezogene Ausbildung anzusehen, da kein detaillierter Ausbildungsplan vorliege, die Ausbildung nicht mit einer Prüfung abschließe und keine Nachweise zu qualifizierten Ausbildern vorhanden seien.
Quelle: FG Düsseldorf ([LINK]https://www.tinyurl.com/59348kuf[/LINK])

Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Freiwillige Wehrdienst eines volljährigen Kindes allein keinen Anspruch auf Kindergeld begründet. Ein Anspruch kann jedoch bestehen, wenn das Kind während des Wehrdienstes eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Im konkreten Fall absolvierte der Sohn des Klägers nach dem Abitur einen zehnmonatigen Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse lehnte Kindergeld für die Zeit nach der Grundausbildung bis zum Studienbeginn ab, da der Wehrdienst keine anerkannte Ausbildung darstelle. Der BFH stellte jedoch klar, dass ein Kindergeldanspruch fortbestehen kann, wenn das Kind nachweislich ausbildungswillig ist, der Beginn einer Ausbildung aber objektiv nicht möglich war – etwa wegen fehlender Studienplätze.
Im entschiedenen Fall wurde der Anspruch dennoch für einen Monat abgelehnt, weil der Studienwunsch des Sohnes in diesem Zeitraum nicht ausreichend belegt war. Ein bloßes Nachreichen entsprechender Aussagen reiche nicht aus; es sei ein konkreter Ausbildungswille erforderlich, etwa durch Bewerbungen oder Beratungstermine.
Quelle: BFH