BFH stärkt Steuerpflichtige bei Kassenmängeln

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (X R 19/21) wichtige Grundsätze zur Kassenführung und zu steuerlichen Schätzungen klargestellt. Im Streitfall ging es um eine Diskothek, deren offene Ladenkassen vom Finanzamt wegen formeller Mängel beanstandet worden waren. Das Finanzamt schätzte Umsätze anhand der amtlichen Richtsatzsammlung – zu Unrecht, wie der BFH entschied.
Das Gericht betonte: Bei Betrieben mit vielen Barzahlungen können Fehler in der Kassenführung die gesamte Buchführung unbrauchbar machen. Eine Schätzung ist dann zwar erlaubt, doch müssen Finanzamt und Finanzgerichte die geeignetste und nachvollziehbarste Methode wählen. Im Rahmen der Ermessensausübung sind tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren Schätzungsmethoden nachrangig. Vorrang hat der sogenannte „innere Betriebsvergleich“, also die Auswertung betriebseigener Daten wie Wareneinsatz oder Rezepturen. Pauschale Schätzungen nach der Richtsatzsammlung genügen dagegen nicht – deren statistische Basis hält der BFH für unzuverlässig.
Für Unternehmer bedeutet das Urteil: Sorgfältige Kassenführung bleibt unverzichtbar. Wird eine Kasse aufgrund von Mängeln als nicht ordnungsgemäß festgestellt, ist das Finanzamt dem Grunde nach zu einer Schätzung befugt.
Zugleich stärkt die Entscheidung die Rechte von Steuerpflichtigen gegenüber pauschalen Schätzungen. Eine nachvollziehbare, auf den individuellen Betrieb bezogene Begründung der Besteuerung ist künftig noch wichtiger.