Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für eine MFA
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 9. Oktober 2025 in seiner Entscheidung (Az. 3 C 14.24) eindeutig klargestellt, dass Arbeitgeber keine Erstattung für die Lohnfortzahlung erhalten, wenn eine Arbeitnehmerin, wie eine medizinische Fachangestellte (MFA), aufgrund behördlich angeordneter Corona-Quarantäne arbeitsunfähig ist – auch wenn die Infektion symptomlos verläuft. Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 Abs. 1 EFZG), nicht aus dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG), weshalb kein Erstattungsanspruch besteht.
Das Gericht begründet dies damit, dass die Quarantäne trotz fehlender Krankheitssymptome eine rechtliche Arbeitsunfähigkeit darstellt, da die Arbeitsleistung physisch nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung folgt der Linie des Bundesarbeitsgerichts.
Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie in Quarantänefällen die Lohnfortzahlung leisten müssen, ohne darauf Anspruch auf öffentliche Erstattung zu haben, was besonders für Unternehmen im Gesundheits- und Dienstleistungssektor und auch für niedergelassene Ärzte relevant ist.
Gleichzeitig wurden ähnliche Entscheidungen getroffen, dass selbstständige Personen, die keine Impfung erhalten haben, im Falle der Quarantäne keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung haben (Az. 3 C 5.24).
Zusammengefasst:
• Arbeitnehmer in behördlich angeordneter Corona-Quarantäne gelten als arbeitsunfähig mit Entgeltfortzahlungsanspruch.
• Arbeitgeber müssen die Lohnfortzahlung leisten, haben aber keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.
• Selbstständige ohne Impfschutz erhalten bei Quarantäne keine Verdienstausfallentschädigung.
Diese Urteile haben bedeutende praktische Auswirkungen auf die Arbeitgeberpflichten und Entschädigungsansprüche während der Pandemie.