Arzt muss Privatpatienten nicht über Kostenerstattung aufklären

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal klärt ab, dass Ärzte ihre privat krankenversicherten Patienten grundsätzlich nicht über die Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten durch die Krankenkasse aufklären müssen. Die Entscheidung ist rechtskräftig und setzt klare Maßstäbe für die ärztliche Aufklärungspflicht im Bereich der privaten Krankenversicherung.

Hintergrund des Verfahrens
Im konkreten Fall wurde ein Patient zur Nasenschleimhautoperation geraten und medizinisch ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt. Über die mögliche Nichtübernahme der Kosten durch die private Krankenversicherung wurde er jedoch nicht informiert. Nach der Operation verweigerte die Versicherung die Erstattung von rund 2.000 EUR, woraufhin der Patient die Zahlung der Arztrechnung verweigerte.

Gerichtliche Würdigung
Das Amtsgericht Ludwigshafen verurteilte den Patienten zur Zahlung, da er selbst für die Klärung seines Versicherungsschutzes verantwortlich ist. Das Landgericht Frankenthal bestätigte diese Rechtsauffassung: Die ärztliche wirtschaftliche Aufklärungspflicht dient zwar dazu, Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen, beschränkt sich aber auf Fälle, in denen der Arzt konkrete Hinweise auf eine Nichtübernahme der Kosten hat.
Bei privat versicherten Patienten ist dies in der Regel nicht der Fall, da die Erstattungsmodalitäten von Vertrag zu Vertrag stark variieren und Ärzte nicht in der Lage sind, dies vorab zu prüfen.
Quelle: Landgericht Frankenthal, Beschl. v. 23.07.2025 - 2 S 75/25