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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 26. September 2025 in der Sache IV R 16/23 entschieden, dass Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nach § 233a AO bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Eine GbR, die als Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig ist, hatte Erstattungszinsen für die Jahre 2013 bis 2015 außerhalb der Bilanz abgezogen und argumentierte mit § 4 Abs. 5b EStG, wonach Gewerbesteuer und Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind.
Urteil
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab, und der BFH bestätigte dies.
Die Zinsen gleichen einen betrieblich veranlassten Kapitalentziehungs-Schaden aus und sind daher einkommensteuerpflichtig, im Gegensatz zur erstatteten Gewerbesteuer selbst, die neutralisiert wird. Der BFH begründete dies damit, dass Erstattungszinsen betrieblich bedingt sind und keine Symmetrie zu Nachzahlungszinsen besteht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Revision war unbegründet.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Erstattungszinsen für Gewerbesteuer vollständig als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, ohne Neutralisierung.
Das Oberlandesgericht (OLG) München warnt vor Verjährungsfalle: die Abfindungsansprüche bei Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen verjähren schnell. Das Oberlandesgericht München hat am 26. Februar 2025 (Az. 7 U 7508/22 e) klargestellt, dass Abfindungsansprüche nach Einziehung von GmbH-Anteilen strikt nach Satzung fällig werden und innerhalb von drei Jahren verjähren – unabhängig von laufenden Streitigkeiten über Höhe oder Einziehungsgrundlage. Geschäftsführer und Gesellschafter sollten daher umgehend ihre Satzung prüfen und Fristen dokumentieren, um teure Verjährungsfälle zu vermeiden.
Fallkonstellation und Entscheidung
Im Streitfall hatte ein ehemaliger Gesellschafter auf Zahlung einer Abfindung nach Einziehung seiner Anteile geklagt, die bereits am 16. März 2015 in seiner Anwesenheit beschlossen worden war. Gemäß Satzung war der Anspruch bis zum 31. März 2016 fällig, da die Zahlung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahrs der Einziehung zu erfolgen hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann somit 2016 zu laufen und endete unter Berücksichtigung einer Hemmung am 4. August 2020; die Klageerhebung am 28. Oktober 2020 kam daher zu spät.
Auch Hilfsansprüche wie Auskünfte zur Wertermittlung verjähren eigenständig und werden gegenstandslos, sobald der Hauptanspruch verjährt ist. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Fälligkeit sich ausschließlich nach der Satzung richtet, nicht nach einer endgültigen Klärung von Streitfragen.
Praktische Relevanz für GmbHs
Viele GmbH-Satzungen regeln Abfindungen bei Ausschluss oder Einziehung ungenau, was regelmäßig zu Verjährungsfällen führt. Häufige Fallstricke sind, dass die Verjährung mit der satzungsmäßigen Fälligkeit beginnt – nicht erst mit der endgültigen Feststellung der Höhe oder Wirksamkeit der Einziehung. Geschäftsführer haften persönlich bei Pflichtverletzungen, etwa durch fehlende Fristenüberwachung. Dieses Urteil knüpft an BGH-Rechtsprechung an und unterstreicht den Fokus auf präzise GmbH-Compliance.
Fazit für die Praxis: Passen Sie Ihre Satzung an, indem Sie die Fälligkeit klar definieren, z. B. „innerhalb von 12 Monaten nach Einziehung“. Richten Sie ein Fristen-Tracking mit Mahnungen ein und hemmen Sie bei Streitigkeiten die Verjährung rechtzeitig. Beauftragen Sie bei Abfindungen unabhängige Gutachter und machen Sie Ansprüche schriftlich geltend. Sichern Sie zudem Protokolle der Einziehung sowie Bewertungen lückenlos ab und schulen Sie regelmäßig zu Verjährungsrisiken.
Quelle: OLG München, 26.02.2025 – 7 U 7508/22 e
Das Finanzgericht Köln hat am 23. September 2025 (Az. 15 K 758/23) entschieden, dass ein Gesellschafter bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft bei zeitgleicher Veräußerung seines unmittelbaren Anteils an der Untergesellschaft (UG) und seines mittelbaren Anteils über die Obergesellschaft (OG) zwei separate Veräußerungsgewinne erzielt.
Die Kläger, ein Mitunternehmer, hatte seinen direkten Kommanditanteil (60,13 %) an der A GmbH & Co. KG und seinen Anteil (85 %) an der Z GmbH & Co. KG (die 39,87 % an A hielt) im Jahr 2016 an dieselbe Käuferin verkauft und wollte die Gewinne als einheitlichen Veräußerungsgewinn behandeln, um die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG voll auszuschöpfen.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte, dass unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zwei eigenständige Mitunternehmeranteile darstellen – trotz einheitlichem Vertrag und wirtschaftlicher Nähe –, sodass die Begünstigung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 4, 5 EStG) nur für den höheren Gewinn (hier der mittelbare) greift.
Die Revision zum BFH (Az. X R 22/25) ist zugelassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21. Oktober 2025 (Az. VIII R 14/23) entschieden, dass laufende Zinsen aus obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrechten in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) sind und nicht als Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) besteuert werden.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hatte Genussrechte gezeichnet, die an seinem Dienstverhältnis gebunden waren, aber ein eigenständiges Sonderrechtsverhältnis begründeten: Die Zinsen hingen vom EBITDA und Eigenkapitalentwicklung ab, umfassten Verlustbeteiligung und wurden dem Nennwert nachgezahlt – ohne Beteiligung am Liquidationserlös (obligationsähnlich).
Das Finanzamt hatte sie als Arbeitslohn eingestuft, doch der BFH hob dies auf: Die Genussrechte sind wirtschaftlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen, ernster vereinbart und eigenständig (Risikokapital mit Rangrücktritt), sodass keine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis vorliegt.
Für die Praxis bedeutet dies: Solche Vergütungen fallen unter den Abgeltungsteuersatz (§ 32d Abs. 1 EStG), solange keine unübliche Verknüpfung mit der Arbeitsleistung besteht – prüfen Sie Ausgestaltung auf Fremdüblichkeit und Transparenz.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 4. Dezember 2025 (Az. 4 K 1564/24) entschieden, dass ein Geldgeschenk von 20.000 EUR zum Osterfest Schenkungsteuer auslöst und kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG darstellt.
Ein Sohn erhielt von seinem vermögenden Vater die Summe als Osterschenkung im Rahmen mehrerer fünf- bis sechsstelliger Zuwendungen (Gesamtsumme über 400.000 EUR). Das Finanzamt Kusel-Landstuhl setzte Schenkungsteuer von 1.400 EUR fest; Einspruch und Klage scheiterten.
Die Üblichkeit misst sich am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung, nicht an Vermögensverhältnissen oder Gewohnheiten bestimmter Kreise – sonst wären hochwertige Geschenke bei Reichen steuerfrei, bei anderen nicht (Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG). Bei 20.000 EUR überschreitet es die Üblichkeit. Die Revision zum BFH ist zugelassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das Änderungen bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.
Nach § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) werden die Partner steuerlich so behandelt, als hätten sie bereits seit dem Tag der Partnerschaftsbegründung geheiratet, sodass eine Zusammenveranlagung für frühere Jahre möglich wird.
Allerdings begrenzt Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO dies streng: Die Umwandlung musste bis 31. Dezember 2019 erfolgen und der Änderungsantrag bis 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Für spätere Umwandlungen oder Anträge scheidet eine Rückwirkung aus, sodass nur noch die normale Gleichstellung seit 2013 greift. Bei noch offenen Veranlagungen bleibt das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung uneingeschränkt verfügbar.
Der Bundesfinanzhof hat am 30. Oktober 2025 (Az. III R 11/24) entschieden, dass Eltern weiterhin Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind erhalten können, wenn dessen finanzielle Mittel den existenziellen Lebensbedarf inklusive behinderungsbedingtem Mehrbedarf nicht decken.
Die Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit erfolgt monatlich durch Vergleich von Grundbedarf (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG), Behindertenpauschale (§ 33b EStG) und Mehrkosten (z. B. rollstuhlgerechte Wohnung) mit Einnahmen wie Erwerbsminderungsrente. ALG II-Anteile aus Bedarfsgemeinschaften zählen nicht voll, da sie den Selbstunterhalt nicht erhöhen.
Mehrkosten für barrierefreie Wohnungen sind als behinderungsbedingter Bedarf abzuziehen. Die Behinderung muss ursächlich für das Defizit sein, z. B. durch Pandemie-bedingte Arbeitsausfälle als Hochrisikopatient.
Der Bundesfinanzhof hat am 22. Oktober 2025 (Az. II R 5/22) entschieden, dass ein noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht als Gegenleistung für den Erwerb eines Erbbaurechts die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage erhöht.
Die Klägerin erwarb 2015 ein Erbbaurecht und verpflichtete sich, ein bestehendes Nießbrauchrecht (seit 1996/2000 schuldrechtlich vereinbart) für die Grundstückseigentümerin einzutragen. Das Finanzamt rechnete den kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchs (§§ 1030 ff. BGB) neben Kaufpreis und Erbbauzins zur Bemessungsgrundlage hinzu.
Das FG bestätigte; der BFH wies die Revision zurück. Das Nießbrauchrecht ruht nicht auf dem Erbbaurecht (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrEStG), da es dinglich erst nach Erwerb entsteht (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Eintragungsverpflichtung ist sonstige Leistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), kein Gleichheitsgrundsatzverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) zu eingetragenen Nießbräuchen.
Der Bundesfinanzhof hat am 22. Oktober 2025 (Az. II R 32/22) entschieden, dass bei Erwerb eines Grundstücks ein übernommenes persönliches Wohnungsrecht die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage erhöht, da es keine dauernde Last nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG darstellt.
Die Klägerin kaufte 2021 zwei Grundstücke (Kaufpreis 133.000 EUR inkl. Inventar), belastet mit einem lebenslangen persönlichen Wohnungsrecht des Bruders der Verkäuferin (seit 2003 vereinbart, 2021 eingetragen). Sie übernahm es im Kaufvertrag. Das Finanzamt setzte GrESt auf Basis von Kaufpreis minus Inventar plus kapitalisiertem Wohnungsrecht (146.328 EUR) fest.
Das FG Baden-Württemberg bestätigte: Die Übernahme ist sonstige Gegenleistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Das Recht ist nicht dauernd (§§ 1093 BGB), sondern endet mit Tod des Berechtigten (unterschiedlich zu Dauerwohnrecht WEG). Der BFH wies die Revision zurück.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 26. Januar 2026 ein neues Schreiben (IV C 1 – S 2253/ 00082/ 001/064) veröffentlicht, das die Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungs-, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden regelt: [LINK]https://www.tinyurl.com/3j2euy5f[/LINK]
Gesetzlich Versicherte haben ab 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf Hautkrebs-Früherkennungsuntersuchung (malignes Melanom, Basal-/Spinozellkarzinom) nach § 34 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (G-BA)
Haus-, Hautärzte und Dermatologen dürfen dies nur erbringen, wenn sie einen 8-stündigen Fortbildungskurs absolviert und eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erhalten haben. Genehmigungen sind nicht rückwirkend möglich; Anträge im Portal mit Nachweis. Die Abrechnung erfolgt extrabudgetär mit quartalsweiser Dokumentation im KV-SafeNet. Einige Kassen bieten auch Screenings unter 35 Jahren an.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 5. Februar 2026 (Az. 18 SLa 685/25) entschieden, dass Weisungen eines kirchlichen Klinikträgers an den Chefarzt der Frauenklinik zum Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen teilweise rechtsunwirksam sind.
Der Chefarzt klagte gegen zwei Weisungen vom 15. Januar 2025: (1) Verbot von Abbrüchen in der Klinik (Ausnahme: Lebensgefahr Mutter/Kind) und (2) Einschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf Abbrüche. Das Krankenhaus (evangelisch-katholisch) übernahm 2025 die Klinik. Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage ab, die Berufung war teilweise erfolgreich.
Die Weisung zur Kliniktätigkeit ist wirksam: der Arbeitgeber darf Leistungen festlegen (unternehmerische Freiheit), es gibt keinen vertraglichen Anspruch des Arztes auf Abbrüche. Die Nebentätigkeits-Einschränkung ist jedoch unwirksam, da sie die erteilten Genehmigungen überschreitet und keine volle Ausnahmeregelung enthält.
Das Finanzgericht Köln hat am 10. September 2025 in der Sache 3 K 194/23 entschieden, dass Erträge aus Bitcoin-Lending sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG darstellen und nicht als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern sind.
Im Streitjahr 2020 stellte der Kläger Bitcoin auf Plattformen wie Crypto.com vorübergehend anderen Nutzern zur Verfügung und erhielt dafür variable Vergütungen. Das Finanzamt stufte diese Erträge als sonstige Einkünfte ein, während der Kläger sie als Zinsen aus Fremdwährungsdarlehen und damit als Kapitaleinkünfte mit Abgeltungsteuer behandeln wollte.
Das Gericht folgte dem BMF-Schreiben (2022/2025) und stellte klar, dass Bitcoin kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, da kein gesetzlicher Annahmezwang besteht und keine staatliche Garantie greift (BFH IX R 3/22). Das Lending begründet keine auf Geld gerichtete Kapitalforderung, sondern eine vorübergehende Sachüberlassung ähnlich einer Wertpapierleihe. Die EuGH-Rechtsprechung Hedqvist (C-264/14) zum Umsatzsteuerrecht ist hier nicht anwendbar.
Die Revision ist zugelassen, da die Sache grundsätzlich bedeutsam ist.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Erträge aus Krypto-Lending im Privatvermögen progressiv einkommensteuerpflichtig sind, ohne Abgeltungsteuer. Die Plattformberichte sollten sorgfältig dokumentiert werden. Die BFH-Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
Das BMF hat ein FAQ zur steuerfreien Aktivrente veröffentlicht: [LINK]https://www.tinyurl.com/3ztvaxty[/LINK]
Das Aktivrentengesetz ist Ende Dezember 2025 verkündet worden und gilt seit dem 1. Januar 2026.
Das BMF hat wichtige Fragen und Antworten zur globalen Mindestbesteuerung in einem FAQ veröffentlicht: [LINK]https://www.tinyurl.com/3e3yncj5[/LINK]
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.03.2026 (13.03.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.03.2026 (Beitragsnachweis)
27.03.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
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